Der Gewinn einer gemeinnützigen Karnevalsgesellschaft aus dem Verkauf von Karnevalsorden unterliegt der Körperschaftsteuer. Dies entschied der 13. Senat des Finanzgerichts Köln in seinem Urteil vom 18.4.2012 (13 K 1075/08). Der Verkauf von Karnevalsorden sei nach Auffassung des Senats von der unentgeltlichen Abgabe der Orden zu unterscheiden und stelle einen sog. wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar.