Mit erheblicher Verzögerung hat das BMF nunmehr das überarbeitete Schreiben zur Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 26b UStG – angemessene Entschädigung für Zeitversäumnis veröffentlicht. Die Neuregelungen geltend rückwirkend ab dem 1.1.2013 und enthalten gegenüber dem BMF-Schreiben vom 2.1.2012 wichtige – vom DStV geforderte – Ergänzungen und Erleichterungen.